Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit keine dienstlichen Nachrichten lesen oder Anrufe vom Arbeitgeber annehmen. Es gehört zu den Persönlichkeitsrechten, dass man selbst entscheidet, für wen man außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein will und für wen nicht. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jetzt getroffen (Az. 1 Sa 39 öD/22). Im verhandelten Fall ging es um […]
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